Satzung des Gleitschirmclub Inntal e.V.
§1 Name, Sitz und Zweck
Der Gleitschirmclub Inntal e.V. (kurz GSCI) hat seinen Sitz in Raubling. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen. Der Zweck des GSCI ist die Förderung des Gleitschirmsportes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des GSCI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des GSCI. Es dürfen keinen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des GSCI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Deutschen Hängegleiterverband und dem für ihn zuständigen Finanzamt sofort an.
§2 Förderung des Gleitschirmsportes
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Sicherung von Start- und Landeplätzen, einschließlich eines geordneten Flugbetriebes
– die Abhaltungen von Übungen und Wettbewerben
– Fortbildung und Durchführung von Monatstreffs für einen laufenden Erfahrungsaustausch
– Mitwirkung am Deutschen Hängegleiterverband
– aktiven Naturschutz
§3 Mitgliedschaft
Als ordentliches Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, die das Gleitschirmfliegen betreibt, sich um die Aufnahme schriftlich bewirbt und die Satzung unterschriftlich anerkennt.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme oder die Versagung der Aufnahme entscheidet der Vorstand, zur Abgabe von Gründen besteht keine Verpflichtung.
Als passives Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, welche die Belange des GSCI aktiv oder auf andere Weise unterstützen will. Über die Aufnahme oder die Versagung der Aufnahme entscheidet der Vorstand, zur Abgabe von Gründen besteht keine Verpflichtung. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um das Gleitschirmfliegen in besonderer Weise verdient gemacht haben und durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit dazu ernannt wurden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Recht, Eigentum und Einrichtungen des GSCI im Rahmen der erlassenen Ordnungen zu benutzen und an den Clubveranstaltungen teilzunehmen. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechtes ist von der Erfüllung der Beitragspflicht des laufenden Geschäftsjahres abhängig. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des GSCI zu fördern, innerhalb und außerhalb des GSCI alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Einzelnen und den GSCI schädlich sein könnte und sich uneigennützig nach seinen Möglichkeiten in den Dienst des GSCI zu stellen. Insbesondere sollte sich jedes Mitglied an den Arbeiten zur Erhaltung, Sauberkeit und Ausbau der Start- und Landeplätze zur Verfügung stellen. Jedes Mitglied hat die besonderen Anordnungen des Vorstandes insbesondere bezüglich Natur- und Landschaftsschutz auf den Geländen zu beachten.
§5 Beiträge
Zur Deckung der Vereinsausgaben wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge, Gast- und Aufnahmegebühren, sowie Umlagen zu besonderen Zwecken, und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder durch den Tod. Der Austritt ist schriftlich (Brief oder Email) an den Vorstand zu erklären. Dabei ist eine dreimonatige Frist zum Jahresende einzuhalten. Die Kündigung muß also bis 30. September eingegangen sein.
Der Ausschluß und die Kündigung beim DHV kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
– das Mitglied gegen die Satzung oder die sonstigen Ordnungsvorschriften verstoßen oder sich
unehrenhaft betragen hat
– das Mitglied den GSCI oder einen seiner Mitglieder im Ansehen schädigt
– das Mitglied den Beitrag nicht bis spätestens 30. September für das folgende Geschäftsjahr eingezahlt hat, auch wenn das Mitglied wegen Unerreichbarkeit (unbekannt verzogen) nicht gemahnt werden kann.
Der Ausschluß ist wirksam am Tage seines Beschlusses. Gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entschließt mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung darf das Mitglied an den Veranstaltungen des GSCI nicht teilnehmen und dessen Einrichtungen nicht benutzen, die Kündigung beim DHV bleibt bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte eines Mitgliedes.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassier
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können 2 weitere gleichberechtigte und stimmberechtigte Vorstandsmitglieder (Ergänzungsvorstand) die die Position eines Schriftführers und eines Beisitzer übernehmen, sowie ergänzend einzelne Referenten für bestimmte Sachgebiete hinzugewählt werden, die bei Vorstandsentscheidungen jedoch nicht stimmberechtigt sind. Beispiele hierfür sind der Geländewart und ein Sportwart.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Er bleibt darüber hinaus im Amt bis zur Neuwahl der Nachfolger. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des GSCI berechtigt.Die Vorstände sind einzeln zur Vertretung des GSCI berechtigt. Diese Regelung bezieht sich auch auf die Bankvollmacht. Der Ergänzungsvorstand ist im Innen- und Außenverhältnis bei Verhinderung des 1. und 2. Vorstandes und des Kassierers dann nur gemeinschaftlich Vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Referenten können Geschäfte der laufenden Verwaltung bis zu einem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höchstbetrag selbst entscheiden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des GSCI. Die Kassenführung des Vorstandes wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüft. Die Kassenprüfer fertigen einen Bericht an, den sie der Mitgliedsversammlung vorlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet daraufhin über ihr Einverständnis mit der Kassenführung.
Die Amtsdauer des Vorstandes wird mit der Entlastung durch die Mitgliederversammlung beendet.
Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie am Wahltag volljährig sind und sich nicht mit dem Gleitschirmsport gewerblich befassen.
Für die Wahl der Vorstandsmitwirkenden sowie der Referenten und Kassenprüfer ist die absolute Mehrheit (mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen) erforderlich. Eventuell ist dazu eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Personen nötig, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§9 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins und des Vorstandes sowie der vom Vorstand Beauftragten gegenüber den Mitgliedern wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Ansprüche des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern.
§10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des GSCI es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich vorgelegt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung ist unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist und mit Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung per Brief, Telefax oder E-Mail auszuführen.Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlungen und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§11 Auflösung – Zweckänderung
Der GSCI kann sich auflösen, mit einem anderen Verein verschmelzen, seine Rechtsform oder seinen Zweck ändern, wenn eine zu diesem Thema einberufene Mitgliederversammlung dieses mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
Bei Auflösung, Aufhebung, oder Wegfall des Zwecks (§1 dieser Satzung) ist das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes einer steuerbegünstigten Körperschaft, welche den Flugsport, primär jedoch dem Gleitschirmsport gemeinnützig fördert, zu übereignen.
§12 Dachverband
Der GSCI ist Mitglied im Deutschen Hängegleiterverband.
Eine Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§13 Gerichtsstand
Sitz und Erfüllungsort des GSCI ist Rosenheim.
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05. Februar 2018 beschlossen und wird umgehend dem Amtsgericht Rosenheim zur Genehmigung und Eintragung ins Vereinsregister vorgelegt. Mit der Eintragung tritt diese Satzung in Kraft und setzt gleichzeitig die Satzung vom 14.03.2006 außer Kraft.
Derndorf, 05.02.2018
1. Vorsitzender Robert Fritz (damalig)
2. Vorsitzender Rüdiger Hübel (damalig)